
Erster Meilenstein in der Diskussion um die Verfassungskonformität der neuen Regelungen zum Spielhallenrecht
Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Vorschriften des bayrischen Glückspielstaatsvertrages zur Beschränkung des Spielhallenwesens bestätigt. Die Entscheidung lässt auch für Köln hoffen, da NRW vergleichbare Regelungen hat. So u.a. die neuen gesetzlichen Mindestabstände von 350 m Luftlinie zwischen neuen Spielhallen zu Schulen oder Jugendeinrichtungen oder die jetzt eingeführte Konzessionierung privater Sportwettanbieter. Diese eröffnen den Kommunen weitere Möglichkeiten, die Erlaubnis- und Betriebsvoraussetzungen für Spielhallen und Sportwettenanbieter zu reglementieren und illegales Glücksspiel weiter einzudämmen. Das neue Sportwettkonzessionsverfahren wurde mit Inkrafttreten des GLüStV zum 1. Juli 2012 offiziell mit dem Aufruf zur Bewerbung gestartet. Das Verfahren verzögert sich aber durch diverse anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Mit der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs zeichnet sich die Tendenz ab, dass die neuen restriktiven Regeln zur Begrenzung der Spielhallenpräsenz im öffentlichen Raum aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind.
„Endlich kommt Bewegung ins „Spiel“! Wir begrüßen die Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich und hoffen, dass in den noch anhängenden Verfahren gleichlautende Entscheidungen getroffen werden, die die Kommunen in Ihrem Kampf gegen die zunehmende Spielsucht unterstützen. Die Verwaltung hat bereits alle Vorbereitungen getroffen, um die neuen gesetzlichen Spielräume für Köln maximal und schnellstmöglich zu nutzen.“ erläutert Martin Börschel, MdL und Vorsitzender der SPD-Ratsfraktion.
Börschel betont: „Die Entscheidung bringt uns bei der Eindämmung von illegalem Glücksspiel einen großen Schritt weiter. Ich hoffe, dass nunmehr Rechtsklarheit hergestellt und auch das Konzessionsverfahren zügig zum Abschluss gebracht werden kann“.